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Daniel Braner 
Das Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses 
Ein Instrument des nationalsozialistischen Maßnahmenstaates?

Ajutor
Studienarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Geschichte Deutschlands – Nationalsozialismus, Zweiter Weltkrieg, Note: 1, 0, Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg, Sprache: Deutsch, Abstract: „Unser Rechtswesen muss in erster Linie der Erhaltung der Volksgemeinschaft dienen. Die Unabsetzbarkeit der Richter auf der einen Seite muss die Elastizität der Urteilsfindung zum
Zwecke der Erhaltung der Gesellschaft entsprechen.“ So fiel am 23. März 1933, also noch im Anfangsstadium der nationalsozialistischen Machtergreifung, in einer Rede vor dem Reichstag das Urteil des amtierenden Reichskanzler Adolf Hitler über das zukünftige Verhältnis von Justiz und Politik aus. Die vorliegende Arbeit will sich mit diesem Verhältnis speziell in Hinblick auf die nationalsozialistische Erbgesundheitspolitik beschäftigen.
Vergleicht man hierbei die Vorgehensweise des nationalsozialistischen Regimes auf den beiden erbhygienischen Feldern der Verhütung und der Vernichtung „unwerten“ Lebens, so
fällt in erster Linie die offensichtlich grundverschiedene rechtliche Vorgehensweise ins Auge. Bereits wenige Monate nach der nationalsozialistischen Machtergreifung erließ das Regime das „Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses“ (Gz Ve N), das die Zwangssterilisation als erbkrank bezeichneter Individuen gesetzlich normierte. Die als „Euthanasie“ euphemistisch camouflierte Aktion der Vernichtung unerwünschten Lebens hingegen wurde ohne gesetzliche Grundlage und nur auf Basis eines entsprechenden Erlasses Adolf Hitlers durchgeführt.
Während also das eine Gebiet, die Verhütung „erbkranken“ und so für die Volksgemeinschaft als unnütz erachteten Lebens scheinbar vollkommen auf dem Boden des nationalsozialistischen (Un-)Rechtssystems stand, wurde die Vernichtung „unwerten“ Lebens in einem Graubereich des nationalsozialistischen Rechts durchgeführt. Legt man Ernst Fraenkels Theorie des nationalsozialistischen Doppelstaates einer Analyse dieser beiden erbgesundheitsbiologischen Topoi zu Grunde, so kann man zunächst vereinfacht das Gz Ve N dem Normen-, die Euthanasieaktion jedoch dem Maßnahmenstaat zuordnen. Für eine verallgemeinernde Betrachtung mag dies zutreffen. Doch wenngleich die Gesetzesform des Gz Ve N formale Legalität signalisiert, sind hier gerade in Bezug auf die Form der Ausführung und Anwendung des Gesetzes durch die Erbgesundheitsgerichtsbarkeit des Dritten Reiches kritische Fragen angebracht. Deshalb wird sich die vorliegende Arbeit in erster Linie mit dem Themengebiet der praktischen Umsetzung des Gz Ve N vor der Erbgesundheitsgerichtsbarkeit und der dieser zeitlich vorgelagerten Erfassungs-und Ermittlungsphase der vermeintlich erbkranken Menschen beschäftigen.
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Limba Germana ● Format PDF ● Pagini 34 ● ISBN 9783640915491 ● Mărime fișier 0.6 MB ● Editura GRIN Verlag ● Oraș München ● Țară DE ● Publicat 2011 ● Ediție 1 ● Descărcabil 24 luni ● Valută EUR ● ID 3920988 ● Protecție împotriva copiilor fără

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